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bitPower IT-services 
Kantwerk e. K.
Dipl.-Inf. Boris Kantwerk
Rheder Weg 1
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Geschäftsbedingungen|für Software as a Service (SaaS) - v2.0 vom 01.11.2011

1. Geltung

bitPower erbringt Leistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von bitPower und die Endnutzerbedingungen der SaaS-Lösung. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.


2. Vertragsgegenstand

2.1.
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem SaaS-Schein in Verbindung mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie aus den in Leistungsbeschreibungen und Preislisten von bitPower getroffenen Regelungen. bitPower schuldet die Anlieferung, Installation sowie das Monitoring der SaaS-Lösung.

2.2.
Von bitPower nicht geschuldet ist die Behebung von Störungen, die durch Virenbefall oder andere Malwaren an der EDV-Anlage des Kunden entstanden sind.

2.3.
Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten und Verantwortung die technischen Voraussetzungen eines Internetzugangs und die Möglichkeit der Fernwartung.

2.4.
bitPower ist nicht dafür verantwortlich, dass Dienste, Systeme, Applikationen, etc  des Kunden nicht gegen geltende Gesetze, behördliche Vorschriften oder Auflagen, Compliancevorschriften, ISO-Normen, etc. verstoßen. Deren Einhaltung ist ausschließlich Sache des Kunden.

2.5.
Individuelle Erweiterung und Anpassung der Funktionalitäten und des Services müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des Leistungsumfangs.

2.6.
Die SaaS-Lösung steht dem Kunden sieben Tagen die Woche und 24 Stunden täglich mit einer mittleren Verfügbarkeit von 99,0%, bezogen auf das Jahr am Übergabepunkt, zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates. Übergabepunkt ist der Routerausgang des von bitPower genutzten Rechenzentrums.

2.7.
Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bitPower.

2.8.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung an Anpassungen der Software ist ein wesentlicher Bestandteil der SaaS-Lösung. Dazu zählen u. a. die Optimierung der Software und die Anpassung an die technischen Fortschritte und an die sich stets wandelnde Anforderungen. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung der SaaS-Lösung können Teilfunktionen verändert werden oder wegfallen, was auf den Bestand dieses Vertrags keine Auswirkungen hat, solange für den Kunden die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet wird.


3. Vertragsschluss

3.1.
Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des SaaS-Scheins und dem dort angegebenen Datum der Bereitstellung der SaaS-Lösung zu Stande. Im Übrigen kommen Verträge stets nur mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch bitPower, zu Stande.

3.2.
In Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von bitPower schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.3.
Alle Angebote von bitPower sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von Angeboten behält sich bitPower auch nach der Annahme des Angebots durch den Kunden vor.


4. Hotline

Soweit im SaaS-Schein ausdrücklich die Nutzung einer Hotline vereinbart wird, so stellt bitPower gem. dem SaaS-Schein dem Kunden im Rahmen seiner üblichen Geschäftszeiten eine Hotline für Störungsmeldungen zur Verfügung. Diese ist über E-Mail, Fax oder Telefon zu erreichen. Soweit im SaaS-Schein vereinbart, so steht zusätzlich ein Ticketsystem zur Verfügung. Die Hotline wird auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt. An die Hotline sind ausschließlich Störungen zu melden. Seitens des Kunden ist eine autorisierte Person  zu benennen, die allein berechtigt, die Hotline-Anfragen durchzuführen. Die Benennung erfolgt im SaaS-Schein. Sollte die Person wechseln, so ist dies schriftlich mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen mitzuteilen.


5. Nutzungsrechte

5.1.
Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalität der SaaS-Lösung zuzugreifen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt.

5.2.
Die Software (Programm einschließlich etwaig elektronischer Handbücher und Beschreibung) ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle weiteren sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an den Gegenständen, die bitPower dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung zugänglich macht, stehen ausschließlich dem  Hersteller der SaaS-Lösung zu. bitPower verfügt über die entsprechenden Verwertungsrechte.

5.3.
Der Kunde ist nicht befugt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages in Verbindung mit dem SaaS-Schein erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.

5.4.
Der Kunde verpflichtet sich, die Nutzungsgebühren zu zahlen, soweit ein Dritter die Software nutzt, wenn und soweit dies der Kunde zu vertreten hat.

5.5.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu „reverse engineeren“, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder diese Handlung durch Dritte durchführen zu lassen, soweit es das Urhebergesetz nicht bereits selber gestattet.

5.6.
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber bitPower auf Verlangen sämtliche Unterlagen und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die für bitPower zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte dienlich sind, insbesondere sind die Firmierung und der Name sowie Sitz und Anschrift der Dritten mitzuteilen.

5.7.
Der Kunde verpflichtet sich die Gebühren zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

5.8.
Bei schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtungen aus diesem Rechtsverhältnis sowie bei wiederholten Verstößen ist bitPower berechtigt nach seiner Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die bitPower durch die genannten Maßnahmen entstehen, darf bitPower dem Kunden zu den jeweils bei bitPower gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten, so ist er  gegenüber bitPower zusätzlich zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.


6. Schulungen

Auf Wunsch des Kunden führt bitPower Schulungen der Mitarbeiter des Kunden im Hinblick auf den Einsatz der beim Kunden übernommenen Leistungen durch. Zu einer  solchen Schulung bedarf es der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und bitPower. Einzelheiten regelt ein Schulungsvertrag.


7. Einsatz von Subunternehmern

bitPower darf seine Leistungen durch Subunternehmer erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet bitPower nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag.

 
8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1.
Der Kunde verpflichtet sich, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Rechte und Pflichten nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen einschließlich etwaig geschlossener Zusatzvereinbarungen zu unterrichten. Der Kunde haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Nutzer sowie sonstiger Dritter, die Pflichtverletzungen in der von Kunden beherrschbaren Sphäre begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.

8.2.
bitPower und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf eine rechtswidrige Verwendung der SaaS-Lösung und hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus urheberrechtlich oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der SaaS-Lösung verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er dies erkennen, dass ein Anwendungsverstoß droht, so besteht für ihn die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung von bitPower.

8.3.
Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind von dem Zugriff durch Dritte unbedingt geschützt aufzubewahren. Sie müssen insbesondere zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme/Nutzung sowie in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten/ Nutzungsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde dies unverzüglich zu ändern.

8.4.
Der Kunde stellt sicher, dass die SaaS-Lösung nicht missbräuchlich genutzt wird, insbesondere ist es unzulässig, Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten zu übermitteln oder in das Internet einzustellen. Es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind im Sinne des § 184 StGB, pornografisch sind, geeignet sind Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von bitPower und seiner Partner schädigen zu können. Die Bestimmung des Jugend-Medien-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes sind unbedingt zu beachten. Der Kunde beachtet die nationalen und internationalen Urheber- sowie Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie alle weiteren sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter.


9. Gewährleistung

Sollte bitPower vereinzelte zu seinen Leistungen Gewährleistungen zu erbringen haben, gilt folgendes:

9.1.
Der Kunde hat bitPower anbietende Aufträge, Mängel oder Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Verjährung ist auf 1 Jahr begrenzt.

9.2.
Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenlose Nachbesserung. Hierzu ist bitPower ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann bitPower die Software ganz oder teilweise zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde kann seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

9.3.
Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des Vertrages gemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn bitPower ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist oder wenn sie von bitPower verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn begründete Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. Bei der Bemessung der angemessenen Frist ist zu berücksichtigen, dass bitPower nicht selbst Hersteller der vertragsgegenständlichen Software ist. bitPower kann die Mangelrüge nur an den Software-Hersteller weiterleiten. bitPower wird die Mangelrüge und soweit ihm das möglich ist, auch den Fortschritt der Fehlerbeseitigungsarbeiten beim Herstellen dokumentieren und den Kunden darüber unverzüglich unterrichten.

9.4.
Die Rechte des Kunden wegen Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser nicht autorisierte Änderungen an der vertragsgegenständlichen Software vorgenommen hat, es sei denn, diese Änderungen hatten keinen Einfluss auf die Entstehung des Fehlers.


10. Abnahme

Sollte entgegen den Erwartungen der Vertragsparteien für einzelne Leistungen eine Abnahme erforderlich sein, so wird bitPower dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit ist. Erklärt der Kunde drei Wochen nach Abschluss der Leistung die Abnahme nicht und hat in der Zwischenzeit bitPower keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistungen in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. Das gilt auch, wenn bitPower den Kunden vorher nicht zur Abnahme aufforderte.


11. Zahlungsbedingungen

11.1.
Der Kunde zahlt bitPower die im SaaS-Schein vereinbarte Vergütung für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung. Dort genannte Beträge sind Nettopreise zuzüglich zu der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anfallender Steuern  und Abgaben.

11.2.
Die Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, soweit im SaaS-Schein nicht andere Regelungen getroffen sind.

11.3.
In Falle des Zahlungsverzugs berechnet bitPower Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Währungsunion. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

11.4.

Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.

11.5.
Sonstige Leistungen sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.


12. Verzug

Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist bitPower berechtigt, die Leistung auf Kosten des Kunden einzustellen. Der Kunde bleibt indes verpflichtet, die Vergütung  zu zahlen. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung  oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrag, der die monatliche Grundvergütung für zwei Monate erreicht in Verzug, so darf bitPower das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt  vorbehalten.


13. Insolvenz

Der Kunde hat bitPower unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, gegen ihn im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder er im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, so kann bitPower den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.


14. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit, Mitarbeiter von bitPower weder einzustellen, noch sonst zu beschäftigen und daher auch jedes Abwerben von Mitarbeitern von bitPower selbst oder durch Dritte während der Laufzeit dieses Vertrags innerhalb der vorgenannten Frist zu unterlassen.


15. Höhere Gewalt

bitPower ist nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung im Falle und für die Dauer von höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von bitPower nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion, Überschwemmung
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, über sechs Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf
  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets


bitPower wird den Kunden über den Eintritt höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

bitPower wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.


16. Haftung

16.1.
bitPower haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für die darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.

16.2.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet bitPower im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet bitPower bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

16.3.
Die verschuldensunabhängige Haftung von bitPower auf Schadensersatz gem. § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

16.4.
Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.


17. Vertragsdauer

Der Vertrag gilt zunächst für eine erstmalige Vertragsperiode von einem Jahren ab Vertragsschluss. Er verlängert sich stillschweigend um weitere Vertragsperioden von jeweils einem Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei schriftlich zu dem Ende der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Abweichende Regelungen sind schriftlich im SaaS-Schein zu treffen.


18. Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

bitPower ist befugt seine Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung und die Vergütung zu ändern. Beabsichtigt bitPower dies, so werden die Änderungen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitgeteilt. Bei Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Leistungsbeschreibung oder der Vergütungserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, so werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. bitPower wird den Kunden jeweils auf diese Folgen in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.


19. Schlussbestimmungen

19.1.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

19.2.
Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber bitPower mit Forderungen aufzurechnen, wenn und soweit die Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

19.3.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

19.4.
Die Rechte des Kunden aus dem mit bitPower getätigten Geschäft sind ohne schriftliche Zustimmung von bitPower nicht übertragbar.

19.5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder unter dieser Bedingung getroffenen Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nah wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass die Bedingung lückenhaft ist.

19.6.
Für die vertragliche Beziehung zwischen bitPower und Kunde gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.7.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Bedingung ist der Geschäftssitz von bitPower. Klagt bitPower, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.


Stand 01.11.2011